Leitsatz (amtlich)
Die vom Richter (nicht: Leiter der Gerichtsbehörde) in einem laufenden Verfahren auf das Amtshilfeersuchen eines anderen Gerichts verfügte Aktenübersendung (hier: Übersendung der Scheidungsakten durch den Familienrichter an das Sozialgericht) stellt keinen im Wege der §§ 23 ff. EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar.
Normenkette
EGGVG §§ 23 ff.; ZPO § 299 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 250 F 2354/97) |
Tenor
Das Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 EUR.
Gründe
I. Das AG Düsseldorf - FamG (250 F 2354/97) - hat mit am 12.9.2007 verkündetem Urteil den Antragsteller von seiner Ehefrau geschieden, die Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau ausgesprochen und den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Antragsteller führt vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 7 AL 138/04 und S 29 AS 117/06 ER -Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit bzw. die ARGE Düsseldorf.
Am 7.6.2004 erhielt der Antragsteller davon Kenntnis, dass der Familienrichter die Akten des Ehescheidungsverfahrens ohne seine Zustimmung am 27.5.2004 auf Ersuchen des Sozialgerichts nach dort (S 7 AL 62/04) übersandt hatte.
Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner am 8.6.2004 eingegangenen Eingabe gewendet.
Der Amtsrichter hat diese als sofortige Beschwerde behandelt, ihr nicht abgeholfen, weil die Akteneinsicht als Amtshilfe im anhängigen Verfahren gewährt worden sei und hat die Akten dem OLG Düsseldorf - Familiensenat - "zur Entscheidung über die verfügte Aktenübersendung an das SozG" vorgelegt.
Dieser hat über das Rechtsmittel nicht entschieden, sondern die Akten mit Verf...