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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.03.2022 - 1 Kart 2/21 (V)

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Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass die dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. November 2020 (B1-195/19) unter Ziffer I. A., B. und D. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen rechtswidrig waren.

II. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden die dem vorgenannten Beschluss unter Ziffer I. C. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen aufgehoben.

III. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zu 1) und 2) die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Millionen EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) gehören zur A.-Gruppe, die im Möbeleinzelhandel in Deutschland u.a. mit den Vertriebsschienen A.1, Q., N., P., A.2, E. und N.1 tätig ist. Die Beteiligten zu 3) bis 7) sind Teil der U.-Gruppe, zu der u.a. die in Deutschland betriebenen Vertriebslinien des N.2, S., U.1 und N.2 gehören. Die Beteiligte zu 1) beabsichtigte, 50% der Anteile an den Gesellschaften der Beteiligten zu 3) und 4) und an deren Komplementärinnen zu erwerben und diese danach gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) zu kontrollieren. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigte, 50% der Anteile an der Beteiligten zu 5) und an deren Komplementärin zu erwerben und diese danach gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) zu kontrollieren. Darüber hinaus sollten den Beteiligten zu 1), 2), 6) und 7) bestimmte Call- und Put-Optionen eingeräumt werden.

Die A.-Gruppe rangiert nach H. bundesweit auf Platz 2 der umsatzstärksten Möbelhändler, die U.-Gruppe auf Platz 4.

Die EU-Kommission hat das Zusammenschlussvorhaben für den Beschaffungsmarkt mit Besch...

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