Leitsatz (amtlich)
Der Antragsteller, der von seiner im August 1929 geborenen Halbschwester seit 1952 keine Anschrift besitzt und zu ihr seit seinem 3. oder 4. Lebensjahr keinen Kontakt mehr hat, kann, ohne dass nach dem Verhältnis zwischen beiden Anhaltspunkte für eine zu erwartende Fortsetzung des damaligen Kontakts bestehen und ohne nähere Informationen über Lebensumstände der Vermissten, namentlich deren Gesundheitszustand und die Gründe für den fehlenden Kontakt, deren Todeserklärung im Aufgebotsverfahren nicht allein darauf stützen, dass ihr mit 90 Jahren über der durchschnittlichen Lebenserwartung für im Jahr 1929 geborene Frauen liegendes Lebensalter ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben begründe.
Normenkette
VerschG § 1 Abs. 1, § 2 ff., § 26 Abs. 1, 2 b
Verfahrensgang
AG Emmerich (Aktenzeichen 26 II 19/19) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte begehrt die Todeserklärung seiner am 9. August 1929 geborenen Halbschwester. Ihre letzte bekannte Meldeadresse ist ... im Zeitraum von 1950 bis 1952. Der weitere Aufenthalt ist unbekannt.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. September 2019 zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, auch wenn die Betroffene das statistische Durchschnittsalter überschritten habe, sei nicht auszuschließen, dass sie noch lebe.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Vorgaben des VerschG seien allesamt erfüllt. Seit 1952 habe er keine Adresse mehr von der Betroffenen und keinen Kontakt mehr zu ihr. Er selbst sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Nachforschungen bei der Rentenversicherung und dem DRK hätten nichts ergeben. Zwar könnten Menschen das Alter von 90 Jahren überschreiten, dabei handele es sic...