Leitsatz (amtlich)
Ob bei einem Ehegattentestament der einer verstorbenen Erbin zugewandte Anteil den übrigen Testamentserben angewachsen ist oder deren Erben (hier: Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder) als Ersatzerben in die erbrechtliche Stellung der verstorbenen Erbin einrücken, beantwortet sich auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens in Ermangelung tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die vorverstorbene Erbin bei Testamentserrichtung weniger als Person, also wegen des guten Verhältnisses zu ihr, denn als Repräsentantin ihres "Stammes" bedachte, im Sinne der Anwachsung.
Normenkette
BGB §§ 157, 2094 Abs. 1 S. 1, §§ 2096, 2099; FamFG § 352e Abs. 3
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 28.11.2016; Aktenzeichen 12 VI 293/16) |
Tenor
1. Der Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten seiner zurückgenommenen Beschwerde zu tragen und den Beteiligten zu 1. und 2. ihre in diesem Verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.
Diese Beteiligten haben jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. zu tragen.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 4. und 5. wird zurückgewiesen.
3. Geschäftswerte aller drei Beschwerden: jeweils bis 170.000 EUR.
Gründe
I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem am 8. April 2014 vorverstorbenen A.. Das Ehepaar war kinderlos, beide Eheleute hatten keine Geschwister. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Kinder von Cousins und Cousinen, der Beteiligte zu 3. war der Ehemann der verstorbenen B., die im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stand; die Beteiligten zu 4. und 5. sind die Kinder dieses Ehepaares. B. und der Beteiligte zu 3. hatte...