Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. Abstammungsrecht: Anspruch auf gerichtliche Ersetzung der Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch aus § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung und zur Duldung der für die Untersuchung erforderlichen Probeentnahmen ist bewußt niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Materiell-rechtlich findet auf ihn lediglich die allgemeine Schranke mißbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung.
2. Ein Klärungsbedarf entfällt nicht schon dadurch, dass der Antragsteller (Scheinvater und ehemaliger Ehemann der Kindesmutter) bisher auf eine Vaterschaftsanfechtung verzichtet hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 1598a, 1600b
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 30.06.2009) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Düsseldorf vom 30.6.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2. wird ersetzt.
2. Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gem. Ziff. 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerinnen wird angeordnet.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gem. Ziff. 2. wird jeder Antragsgegnerin die Ver-hängung von Zwangsgeld i.H.v. jeweils bis zu 1.000 EUR angedroht.
II. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegne-r...