Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Juni 2023 (Aktenzeichen B 9 - 144/19) wird hinsichtlich der Verpflichtungen unter Nr. 8 und 10 des Beschlusstenors angeordnet.
Der weitergehende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Juni 2023. Mit diesem Beschluss hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass bestimmte Regelungen in Verträgen der Antragstellerin mit sogenannten Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen rechtswidrig seien, der Antragstellerin untersagt, diese Regelungen zu vereinbaren und durchzuführen, und ihr aufgegeben, die Regelungen aus bestehenden Verträgen innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Darüber hinaus hat das Amt die Antragstellerin verpflichtet, Anbietern integrierter Mobilitätsdienstleistungen Provisionen für von diesen erbrachte Vermittlungsleistungen sowie für Buchungs- und Zahlungsabwicklung in Bezug auf Fahrkarten der Antragstellerin zu zahlen und ihnen gegen angemessenes Entgelt fortlaufenden Zugang zu Prognosedaten des inländischen Schienenpersonenverkehrs zu gewähren sowie dem Amt hierüber zu berichten.
Die Antragstellerin ist mit ihren Tochterunternehmen (im Folgenden auch zusammenfassend als Antragstellerin bezeichnet) ein weltweit agierender Verkehrs- und Logistikkonzern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und vor allem in den Bereichen Schienenpersonenverkehr, Öffentlicher Straßenpersonenverkehr, Gütertransport, Umschlagsdienstleistungen und Logistik sowie im Betrieb von Eisenbahninfrastruktur tätig.
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