Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Personenteil einer gemischten Sach- und Personenfirma nach der für die Beurteilung einer Firmenänderung maßgeblichen Verkehrsanschauung und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise als schlichter Inhaberzusatz im Sinne eines bloßen Hinweises auf den jeweiligen Inhaber (der Apotheke) keine die Firma (Sachteil ".... Apotheke") prägende Bedeutung, so stellt die Firmenänderung in Gestalt eines Wechsels des Personennamens bei einer fortgeführten Firma eine mit § 22 HGB verträgliche unwesentliche und deshalb zulässige Änderung dar.
2. Das Registergericht darf dem Antragsteller mit der Zwischenverfügung nicht die außerhalb des Vollzugs der vorliegenden Anmeldung liegende Änderung der für das erworbene Handelsgewerbe (Apotheke) vorgesehenen Firma ("..."B) aufgeben, weil es davon ausgeht, dass die bisherige Firma ("...A.") unverändert fortzuführen sei.
3. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des im Rubrum genannten verfahrensbevollmächtigten, mangels Zurückweisung eines im eigenen Namen gestellten Antrages nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigten und daher nicht beschwerdebefugten Notars steht unter der zulässigen Rechtsbedingung seiner bestehenden Beschwerdeberechtigung, weshalb eine (teilweise) Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels als unzulässig nicht auszusprechen ist.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1, § 382 Abs. 4 S. 1; HGB § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 53
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen HRA 459) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 war Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Firma A.. Sie veräußerte das von ihr betriebene Handelsgewerbe mit Wirkung zum 01. September 2018 an den Beteiligten zu 2 mit dem Recht der Fortführung der F...