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OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.12.2023 - 10 W 93/23

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Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Beschluss nach § 91a ZPO wegen eines Begründungs- und Rechtsmittelverzichts der Parteien keine Begründung, so kommt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auch nicht im Wege einer analogen Anwendung der Gebührentatbestände der Ziffern 2 oder 4 in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. Dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der einzelnen Gebührenermäßigungstatbestände unbeabsichtigt von seinem Regelungsplan abgewichen ist, ist nicht erkennbar.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts ...vom 30.08.2023 aufgehoben. Auf die auch als Beschwerde auszulegende Erinnerung der Landeskasse wird die Gebührenregelung in dem Beschluss des Landgerichts ... vom 25.05.2023 aufgehoben und die Kostenrechnung vom 11.07.2023 dahingehend abgeändert, dass statt einer 1,0 Gebühr nach Nr. 1211 i.V.m. 1210 KV GKG in Höhe von 449, - EUR eine 3,0 Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 1347, - EUR in Rechnung zu stellen ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 24.05.2023 vor dem Landgericht ... einen Vergleich. Sie einigten sich dahingehend, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll. Hierbei verzichteten die Parteien auf eine Begründung der Entscheidung und Rechtsmittel dagegen. Mit Beschluss vom 25.05.2023 hob das Gericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander auf. Es ermäßigte in dem Beschluss zugleich die Gerichtskosten nach KV 1211 Nr. 4 GKG auf 1,0. Die daraufhin erstellte Kostenrechnung vom 11.07.2023 setzte eine Gerichtsgebühr gemäß KV 1211 i.V.m. 1210 an. Gegen diese Kost...

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