Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen B 10-92713-Kc-148/05) |
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnungen des Beschwerdegegners im Beschluss vom 23.8.2006 (B 10-92713-Kc-148/05) wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die Untersagungsverfügungen unter A. richtet.
II. Diese Anordnung ist bis zum 1.11.2006 befristet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Das BKartA hat die Verfahrensweise der Lottogesellschaften in drei Sachkomplexen auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des deutschen und des europäischen Kartellrechts untersucht, erstens die Aufforderung, keine Spieleinsätze aus gewerblicher terrestrischer Spielvermittlung anzunehmen, zweitens die Vereinbarung der Lottogesellschaften im Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten jeweils nur in dem Bundesland anzubieten, in dem sie eine Genehmigung haben (sog. Regionalitätsprinzip), und drittens die Information der Bundesländer über den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren sowie die darauf entfallende Gewinnausschüttung und das Bearbeitungsentgelt durch die Lottogesellschaften, um die Spieleinsätze unter den Bundesländern aufzuteilen. Im Ergebnis hat das BKartA angenommen, dass alle drei Verhaltensweisen der Lottogesellschaften gegen europäisches und deutsches Kartellrecht verstoßen.
Im Beschluss vom 23.8.2006 hat es folgende Feststellungen getroffen:
Die am 25./26.4.2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des D. L.- und T. an alle Gesellschaften des D. L.- und T., durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 EG und § 1 GWB sowie gegen § 21 Abs. 1...