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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.12.1996 - 25 Wx 60/96

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Leitsatz (amtlich)

Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 27.06.1996; Aktenzeichen 6 T 190/96)

AG Krefeld (Beschluss vom 09.05.1996; Aktenzeichen 32 XVII B 4094)

 

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden des Betroffenen und des Betreuers werden der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 1996 und der Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 27. Juni 1996 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise dahin abgeändert, daß die angeordnete Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten entfällt.

 

Gründe

Mit ihnen weiteren Beschwerden wenden sich der Betroffene und der Betreuer dagegen, daß das Landgericht ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 1996, durch den die Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge und Bestimmung des Aufenthaltes angeordnet worden ist, zurückgewiesen hat. Sie zweifeln nicht an, daß der Betroffene betreuungsbedürftig ist, verweisen aber auf eine von den Betroffenen, seiner Ehefrau und den Beteiligten am 5. Mai 1993 getroffene notarielle Vereinbarung, in der es wie folgt heißt:

„Ein jeder von uns bevollmächtigt hiermit, jeweils mit dem Recht zur Alleinvertretungsbefugnis, einen jeden von uns in allen persönlichen und Vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, geric...

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