Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbillige Bestimmung einer Rahmengebühr durch Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung der Höhe einer Rahmengebühr durch den Anwalt ist auch dann unbillig und im Festsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO unbeachtlich, wenn die Umstände des Einzelfalls und die gesetzlichen Bemessungskriterien ersichtlich nicht beachtet worden sind.
Normenkette
BRAGO §§ 12, 23, 128
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 63 F 364/00) |
Tenor
Die Beschwerde von Rechtsanwalt … gegen den Beschluss des AG – FamG – Krefeld vom 2.10.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde (§ 128 Abs. IV BRAGO), mit der Rechtsanwalt … die Festsetzung einer Rahmengebühr i.H.v. 8,5/10 sowie einer Vergleichsgebühr i.H.v. 15/10 erstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Ansicht von Rechtsanwalt B., seine Bestimmung der Rahmengebühr (§ 12 BRAGO) sei für das Gericht bindend, weil die Mittelgebühr (7,5/10) nicht mehr als um 20–25 % überschritten worden sei, trifft nicht zu. Es trifft zwar zu, dass Abweichungen von bis zu 20 % von der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr vertretbar und daher auch vom Gericht anzuerkennen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl, § 12 BRAGO Rz. 24). Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt aber nur dann vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles i.V.m. den vier Bemessenskriterien getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreiten (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 12 Rz. 9). So liegt der Fall hier. Rechtsanwalt B. hat die Gebühr „aufg...