Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Das Landgericht hat den Angeklagten sodann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Das Gericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
II.
Die zulässige Revision hat Erfolg.
Der Verteidiger hatte in der Berufungshauptverhandlung die Vernehmung des erstinstanzlichen Richters sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum Beweis der Tatsache beantragt, dass es während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen Gericht, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu einer Verständigung über die Strafhöhe bei Geständnis des Angeklagten gekommen sei, wonach der Angeklagte lediglich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu gegenwärtigen habe. Das Landgericht wies den Beweisantrag als unbedeutend - ohne weitere Begründung - zurück. Erst in den Urteilsgründen erklärte das Landgericht die Antragsablehnung damit, dass selbst bei Vorliegen einer Verständigung ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen sei. Die von der Staatsanwaltschaft angestrebte, über die Verurteilung des Amtsgerichts hinausgehende Verurteilung sei deshalb nicht durch eine Verständigung gehindert. Zudem sei...