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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.09.2006 - VII-Verg 40/06

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Verfahrensgang

BKartA (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen VK 2-77/06)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. August 2006 (VK 2-77/06) wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht bis zum 29. September 2006 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag verworfen worden ist, sofortige Beschwerde erhoben. Damit hat die Antragstellerin den Antrag verbunden, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB).

Der auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gerichtete Antrag ist unbegründet, da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich erfolglos ist. Die Antragstellerin, die von sich nicht behauptet, im Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Access-Netzen für die Bundeswehr (VANBw) als Bieter in Erscheinung treten zu wollen, ist für den Nachprüfungsantrag nicht antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Antragstellerin will sich als Softwareherstellerin für den Fall, dass die Beschaffung von Access-Netzen und eines zugehörenden Netzwerkmanagementsystems (als Software) weiterhin zusammen ausgeschrieben werden, nicht als Bieterin um den Auftrag bewerben, sondern will mittels des Nachprüfungsantrags lediglich ihre Chancen gewahrt sehen, von einem am Auftrag interessierten Unternehmen als Vorlieferantin oder Nachunternehmerin zur Lieferung des Netzwerkmanagementsystems herangezogen zu werden. Um dieses Begehren durchzusetzen, steht das Vergabenachprüfungsverfahren aber nicht zur Verfügu...

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