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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2010 - IV-3 RBs 95/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".

2. Fahrzeuge, die zu den klassischen Aufgaben des Rettungsdienstes eingesetzt werden, sind als qualifizierte Fahrzeuge iSd § 35 Abs. 5a StVO anzusehen, unabhängig von der Trägereigenschaft des Rettungsdienstes.

 

Verfahrensgang

AG Krefeld

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160,-- € verhängt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 21. März 2009 als an diesem Tage eingesetzter Fahrer in Krefeld den Nassauer Ring mit einem Notarztwagen, in dem sich auch der als Notarzt eingesetzte Zeuge Dr. R. befand. Von der Einsatzzentrale des ärztlichen Notdienstes war ein Notruf mit Hinweis auf eine Person mit akuter Atemnot und Brustschmerz, und damit Verdacht auf einen Herzinfarkt, weitergeleitet worden. Das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug wurde in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h durch eine mobile Radarüberwachungsanlage erfasst.

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Betroffene nicht befugt gewesen sei, Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen. Diese Rechte seien "in erster Linie" für den "Rettungsdienst" vorgesehen. Der von dem Betroffenen geführte Notarztwagen sei nicht als "Rettungsfahrzeug" in diesem Sinne anzusehen. Ein Notfall habe auch nicht vorgelegen, denn bei Vorliegen eines solchen wäre es sinnvoller gewesen, einen "Rettungswagen" zu dem Patienten zu sc...

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