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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2003 - 3 Wx 364/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung, dass eine pauschale Sondervergütung für den Fall „Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer” erhoben wird in einem formularmäßigen Verwaltervertrag, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, §§ 27-28; AGBG a.F. § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 236/02)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 A II 64/02 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags wird der Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) für die WEG … in … 1.595,23 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 20.12.2001 zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge tragen der Beteiligte zu 2) zu 91 %, die Beteiligte zu 1) zu 9 %.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr im gesamten Verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 91 %, die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) dieselben zu 9 % zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes 1.743,51 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) ist als Eigentümer einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … . Die Beteiligte zu 1) verwaltet die Anlage.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 10.10.2001 rückwirkend den Wirtschaftsplan für 2001.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) auf rückständiges Hausgeld für Wohnung und Garage für April bis November 2001 nebst einer „Beitreibungsgebühr” in Anspruch genommen und ihre Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:

(1) Genehmigter Wirtschaftsplan 2001

April bis November 2001 (Wohnung: 8 × 386 DM) 3.088 DM

(2) Genehmigter Wirtscha...

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