Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83 a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar.
Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft.
Normenkette
EEG 2017 § 3 Nr. 15, § 34 Abs. 1b, § 36g
Tenor
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 16.08.2017 Az. 605g, 8175-02-02/234, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf ... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsbeschwerde die Bezuschlagung ihres in der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum 01.08.2017 abgegebenen Gebots.
In der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum 01.08.2017 erteilte die Bundesnetzagentur von den 267 zugelassenen Geboten 67 Geboten mit einem Gebotsumfang von insgesamt 1.013 MW einen Zuschlag, wie im Einzelnen aus der auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (bnetza.de) veröffentlichten Bekanntgabe der Zuschläge (Anlage K 2) ersichtlich ist. Zuschläge wurden für Gebotswerte zwi...