Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt die Auslegung, dass der Erblasser praktisch die Verteilung seines gesamten zur Zeit der Testamentserrichtung vorhandenen Vermögens unter den bedachten Personen verfügt hat, so liegt - entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB - eine Erbeinsetzung vor.
2. Die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes ist als Erbeinsetzung (zum Alleinerben) anzusehen, wenn dieser nach den Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe darin im Wesentlichen seinen Nachlass gesehen (naheliegend insbesondere dann, wenn - so hier - ein Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet).
3. Dass das Grundstück nach dem Wortlaut des Testaments erst nach dem Tod des Nutzungsberechtigten übergehen sollte, stützt die Auslegung, dass der Zuwendungsempfänger das Eigentum an dem Hausgrundstück nach dem Willen des Erblassers unmittelbar und nicht erst nach dem Tod des Nutzungsberechtigten, allerdings unter Beachtung seines Wohnrechts, erhalten sollte.
4. Dass der Erblasser nach Testamentserrichtung seinerseits eine nennenswerte Summe geerbt hat und das Hausgrundstück deshalb nun nicht mehr den weitaus größten Vermögensgegenstand im Nachlass des Erblassers darstellt, gibt Anlass, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu ermitteln, welchen Willen der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei Errichtung des Testaments die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte, wobei der mutmaßliche Wille in irgendeiner Art in der auszulegenden Urkunde angedeutet sein muss (hier deutet das Testament darauf hin, dass der Erblasser lediglich das Hausgrundstück zuwenden, dem Zuwendungsadressaten aber kein...