Leitsatz (amtlich)
1. Benennt der Bieter in seinem Angebot für näher bezeichnete Leistungsteile einen Nachunternehmer, ist er mit Ablauf der Angebotsabgabefrist hieran gebunden. Er kann für die betreffenden Arbeiten weder einen anderen noch einen zusätzlichen Nachunternehmer anbieten. Ebenso wenig darf der öffentliche Auftraggeber eine dahingehende Angebotsänderung gestatten (Abweichung von OLG Bremen BauR 2001, 94 ff.).
2. Der Bieter ist in gleicher Weise gehindert, sein Angebot dahin abzuändern, dass die in Rede stehenden Arbeiten nicht mehr durch einen Nachunternehmer, sondern im eigenen Betrieb ausgeführt werden sollen.
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3.3.2004 (VK 2-142/03) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen zu tragen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen entstanden sind. Die Beigeladene trägt vorab die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 795.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
I. Die Beigeladene wendet sich mit Recht dagegen, dass die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob - wie die Vergabekammer angenommen hat - ...