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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2009 - II-10 WF 31/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr nach Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem gerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem gerichtlichen Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein schriftlicher Vergleich geschlossen, fällt eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht an.

 

Normenkette

BGB § 1631 Abs. 1; FGG §§ 50a, 50b; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Dinslaken (Beschluss vom 22.07.2008; Aktenzeichen 15 F 131/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.8.2008 gegen den Beschluss des AG Dinslaken - FamG - vom 22.7.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die am 19.8.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin vom 14.8.2008 (Bl. 30 PKH-Heft) gegen den ihr am 13.8.2008 zugestellten Beschluss des AG Dinslaken - FamG - vom 22.7.2008 (Bl. 26, 27 PKH-Heft) ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das AG in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" der Antragstellerin vom 24.6.2008 (Bl. 15 PKH-Heft) gegen den Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 18.6.2008 (Bl. 12 PKH-Heft) zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die Festsetzung der von der Antragstellerin begehrten Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 i.H.v. 226,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (Bl. 7 PKH-Heft) abgelehnt hat.

Das gerichtliche Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist vorliegend durch einen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen durch Beschluss vom 31.1.2008 (Bl. 34 GA) festgestellt worden ist. Eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist dadurch nicht angefallen. Im Verfahren...

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