Leitsatz (amtlich)
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der zum Handelsregister angemelde-ten Tatsachen, nämlich, dass die Gesellschaft (hier: GmbH) vermögenslos ist und damit auch daran, dass die Liquidation tatsächlich beendet ist, so hat das Register-gericht dem (z.B. durch Aufforderung zur Vorlage der Liquidationsabschlussbilanz) nachzugehen.
Normenkette
GmbHG § 74 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen HRB)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligen zu 1. und 2. haben beantragt, die Beteiligte zu 1. im Handelsregister zu löschen, weil die Liquidation beendet und Schlussrechnung gelegt sei.
Das beteiligte Land hat Bedenken geäußert, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien und die Liquidationsabschlussbilanz fehle. Später hat es geltend gemacht, gemäß dem Jahresabschluss auf den 31.12.2013 sei die Beteiligte zu 1. nicht vermögenslos.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen stehe die Nachricht des beteiligten Landes entgegen, dass noch Aktivvermögen vorhanden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Sie macht geltend, es unterliege keinem Zweifel, dass die Vollbeendigung auf die Erklärung des Liquidators, wonach die Liquidation abgeschlossen sei, im Handelsregister einzutragen sei.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senatsvorsitzende hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28.5.2015 Gelegenheit gegeben, zu dem Einwand vorzutragen, es gebe noch Aktivvermögen der Gesellschaft, und anheimgestellt, die Liquidationsabschlussbilanz vorzulegen.
Die Beschwerdeführer haben den Standpunkt vertreten, dass die Anmeldung der Vo...