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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.07.2013 - I-3 Wx 265/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Auf eine ursprünglich zulässige Beschwerde hin kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, wenn sich der Verfahrensgegenstand (hier: Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) in der Hauptsache (hier: durch Nieder-egung des Testamentsvollstreckeramtes) erledigt hat.

2. Soweit das Beschwerdegericht weder auf einen entsprechenden Antrag auszusprechen hat, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei, noch der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, ist dasselbe als unzulässig zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer kann die Rücknahme seines Rechtsmittel nicht von einem "innerprozessualen" Vorgang (hier: ob der Senat die Rechtsauffassung des Rechtsmittelführers, wonach er in seinen Rechten verletzt sei, teilt) abhängig machen.

4. Verwaltungsanordnungen des Erblassers (hier: der Testamentsvollstrecker dürfe nur solche Leistungen erbringen, durch die die Leistungen staatlicher Stellen nicht geschmälert werden) stellen keine Beschränkungen in der Verwaltung des Nachlasses dar, sind nur im Innenverhältnis wirksam, ohne Einfluss auf die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und daher im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht anzugeben.

 

Normenkette

FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 2216 Abs. 2, § 2368 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen 42 VI 730/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 vom 19.11.2012 gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Duisburg vom 10.10.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 19.11.2012 wird abgelehnt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 13.1.2012 ernannte das AG Duisburg den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker, der das A...

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  (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein ...

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