Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2013) |
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.3.2014 gegeben.
IV. Streitwert: 37.107,76 EUR
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hieran fehlt es. Das LG hat den Beklagten mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt, zur Zahlung von 37.107,76 EUR verurteilt. Das Berufungsvorbringen, mit dem der Beklagte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag repliziert, rechtfertigt insgesamt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands keine hiervon abweichende Beurteilung. Das beruht, soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, auf nachfolgenden Erwägungen.
Das LG hat zu Recht dahin stehen lassen, ob das Mietverhältnis der Parteien wirksam gekündigt ist oder nicht. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt entweder aus § 535 Abs. 2 BGB oder aus § 546a Abs. 1 BGB. Darauf, dass die geforderte Miete für vergleichbare Objekte ortsüblich ist, kommt es im Anwendungsbereich des § 546a Abs. 1 BGB nicht a...