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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.03.1999 - 10 WF 1/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erbfall

 

Normenkette

BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1; GKG § 54 Nr. 3; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 09.12.1998; Aktenzeichen 45 F 174/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner vom 29. Dezember 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 9. Dezember 1998 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldner vom 28. Oktober 1998 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Neuss vom 23. September 1998 (Kassenzeichen: 426441 214 3 sowie 426447 214 9) in Verbindung mit den zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnungen der Gerichtskasse Düsseldorf aufgehoben.

Die Entscheidung über die Erinnerung und über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Unrecht die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den gemäß § 4 GKG ergangenen Kostenansatz, der die Rechtsgrundlage für die zu demselben Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnungen bildet, als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haften nicht gemäß § 54 Nr. 3 GKG als Erben für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche aus Anlaß des durch den Erblasser als Antragsteller bei dem Amtsgericht Neuss zu dem Aktenzeichen 45 F 174/96 eingeleiteten Scheidungsverfahrens entstanden sind. Dem steht entgegen, daß dem Erblasser durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 26. Juli 1996 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war und daß durch dessen Tod das Ehescheidungsverfahren sein Ende gefunden hat. Die in dem Bewilligungsbeschluß angeordnete einmalige Zahlung von 3000 DM „am 1.1.98 für den Fall...

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