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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.02.2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen EnVR 15/15)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt der Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf ... EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Betroffene betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz in ...

Für einige Abnahmestellen hat der Betroffene oder von ihm hierzu bevollmächtigte Netznutzer mit der weiteren Beteiligten als Anschlussnetzbetreiberin Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 1.1.2011 und mit unbegrenzter Laufzeit abgeschlossen. Diese Vereinbarungen genehmigte die Bundesnetzagentur jeweils ohne Befristung. Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinbarungen:

1. Vereinbarung wegen des Wasserwerks in A. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 9.11.2012, BK4-12-563, Az. VI-3 Kart 96/13 (V))

2. Vereinbarung wegen des Hauptpumpwerks in B. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 15.10.2012, BK4-12-564, Az. VI-3 Kart 97/13 (V))

3. Vereinbarung wegen des Zwischenpumpwerks in B. (Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 12.10.2012, BK4-12-573, Az. VI-3 Kart 98/13 (V))

Bei der Prüfung der Vereinbarung hatte die Bundesnetzagentur ihren Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten (Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, Stand September 2011, im Folgenden: Leitfaden 2011) zugrunde gelegt.

Die Bundesnetzagentur versah die Genehmigungen mit einem Widerrufsvorbehalt. Ausweislich der Begründung wurde dieser als erforderlich angesehen, um der ...

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