Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 229/91 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 127/92) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 1992 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2.) bis 108.) keinen Anspruch darauf haben, daß der Beteiligte zu 1.) die auf dem Dach des Hauses D. W. installierte Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 cm entfernt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.) bis 108.). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
WERT: 5.000,– DM.
Gründe
A. Die Beteiligten zu 1.) bis 108.) sind die Eigentümer der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Beteiligte zu 109.) ist die Verwalterin. Die Wohnanlage hat Kabelanschluß.
Der Beteiligte zu 1.) hatte zunächst auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht, um auch italienische Fernsehprogramme (RAI 1 und RAI 2), die über das Kabelnetz nicht angeboten werden, empfangen zu können. Dies wurde dem Beteiligten zu 1.) durch Eigentümerbeschluß vom 29.4.1991 untersagt. Der Beteiligte zu 1.) hat daraufhin den Parabolspiegel, der einen Durchmesser von 80 cm hat, auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses installiert, wie dies im einzelnen aus den von dem Beteiligten zu 1.) in den Terminen vom 13.1.1992 und 30.3.1992 überreichten Lichtbildern ersichtlich ist.
Die übrigen Miteigentümer verlangen von dem Beteiligten zu 1.) die Entfernung der auf dem Dach installierten Antenne.
Der Beteiligte zu 1.) hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Er beantragt,
- festzustellen, daß die Beteiligten zu 2.) bis 108.) verpflichtet sind, die auf dem Dach installierte Antenne zu dulden,
- und hat außerdem Hilfsanträge gestellt.
Der Beteiligte zu 1.) vertritt die Auffassung, daß eine Zustimmung der Miteigentüm...