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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.1996 - 10 W 58/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers wird für mehrere Auftraggeber tätig, wenn er den Prozess nach dem Tode des Erblassers für dessen Erben fortführt.

 

Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 26.04.1996; Aktenzeichen 5 O 241/94)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Wuppertal vom 26. April 1996 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Gründe

1)

Das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von 3/10 der Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) mit 355,50 DM netto wegen der durch die Beklagten gebildeten Erbengemeinschaft festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

2)

Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Prozeßgebühr nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei nach deren Tod auf Weisung der Miterben den Rechtsstreit fortfuhrt (JurBüro 1982, 858; Rpfleger 1989, 214). Diese Rechtspraxis war auf die Begründung gestützt, die Erben träten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Damit erlösche der Geschäftsbesorgungsvertrag des Prozeßbevollmächtigten mit dem Erblasser durch dessen Tod im Zweifel nicht und auch die Prozeßvollmacht nach § 86 ZPO werde nicht aufgehoben. Entsprechend werde der Prozeßbevollmächtigte, auch wenn er auf Weisung mehrerer Erben den Rechtsstreit weiterführe, nach einhel...

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