Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.01.1999; Aktenzeichen 15 O 392/95) |
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 139/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG n.F. als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch den Rechtsmittelführer geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten unberücksichtigt gelassen, die er in Höhe von 1.377,50 DM wegen der Inanspruchnahme seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für die Berufungsinstanz begehrt. Die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen, legt der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmittelbegründung nicht schlüssig dar.
1a) Gemäß § 52 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Parteien mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, eine Gebühr in Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Prozeßgebühr. Von der Entstehung einer solchen Gebühr ist die Frage zu trennen, ob die Aufwendungen einer Partei für die Heranziehung des Korrespondenzanwaltes zu den nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO erstattungsfähigen Kosten zählen. Das Gesetz geht davon aus, daß ohne Nachprüfung der Notwendigkeit in allen Prozessen nur die durch Einschaltung eines Anwaltes - nämlich des Prozeßbevollmächtigten - verursachten Kosten zu erstatten sind. Hat sich eine Partei hingegen mehrerer Rechtsanwälte bedient, wie es bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes immer der Fall ist, so müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die durch Beauftragung eines weiteren Anwaltes neben ...