Leitsatz (amtlich)
1. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gemäß § 33 RVG vorliegt.
2. Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
AG Neuss (Beschluss vom 07.08.2017; Aktenzeichen 134 VI 211/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 7. August 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird auf 27.899,03 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Zutreffend führt der angefochtene Beschluss aus, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben vertritt und der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht übereinstimmen, der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist, wenn ein Antrag gemäß § 33 RVG vorliegt (ebenso zuletzt BGH IX ZR 243/16, Urteil vom 14. Dezember 2017, Juris Rn. 25).
Soweit die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Neuss daraus den Schluss zieht, dass der Gegenstandswert...