Leitsatz (amtlich)
1. Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine (u. A. formwidrige, da nicht durch Beschluss ergangene) anfechtbare Zwischenverfügung.
2. Hat die Gesellschaft (hier: GmbH) den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.
Normenkette
GBO § 18; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; FamFG § 394
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen HRB.)
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im Februar 2015 wurden die Auflösung der betroffenen Gesellschaft und die Bestellung der Beteiligten zur Liquidatorin im Handelsregister eingetragen. 2016 fand bei der betroffenen Gesellschaft eine mehrmonatige Betriebsprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 10.11.2016 wurde unter anderem der Standpunkt vertreten, aufgrund diverser formeller Mängel in der Kassenführung sei eine pauschale Hinzuschätzung von 2 % auf die von der Gesellschaft ermittelten Jahreserlöse gerechtfertigt; hieraus ergäben sich Nachforderungen von etwas mehr als 10.000 EUR.
Mit notariell beglaubigter Er...