Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV2/Covid-19 scheidet aus.
2. § 1a VVG hat nur deklaratorischen Charakter und kann Ansprüche des Versicherungsnehmers auf einen bestimmten Versicherungsschutz nicht begründen.
3. Knüpfen die Versicherungsbedingungen an die "Schließung des Betriebes" an, ist grundsätzlich eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten erforderlich. Ein fortgeführter oder neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf kann bei einer Gaststätte einer Betriebsschließung entgegenstehen.
4. Ausgenommen sind untergeordnete Mitnahmegeschäfte, die nicht mehr als 5% des Gesamtumsatzes ausmachen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2084/20) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.3.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 16.474,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt in M... ein ... Speiserestaurant. Sie nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Betriebsschließungsversicherung für den Haftzeitraum vom 19.3.2020 bis 23.4.2020 in Anspruch. Aufgrun...