Leitsatz (amtlich)
1. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der beklagten Sparkasse und ihrem Kunden zur Führung eines Girokontos enthält, soweit es die Aufbewahrung von Kundengeldern betrifft, eine Verwahrungsfunktion, auf welche die Vorschriften über die unregelmäßige Verwahrung anzuwenden sind.
2. Die Aufbewahrung eines ausgewiesenen Guthabens auf dem Girokonto ist neben den von der Sparkasse zu erbringenden Zahlungsdiensten eine eigenständige Hauptleistungspflicht der Sparkasse.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 5 O 640/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021, Az. 5 O 640/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG, macht AGB-rechtliche (und erstinstanzlich zusätzlich wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer Entgeltklausel der Beklagten gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen werden soll, geltend. Streitgegenständlich ist eine Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten, die nach Vereinbarung mit den Kunden ein variables Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 EUR in Höhe von 0,2 Prozentpunkten über dem Einlagefazilitätszinssatz der Europäischen Zentralbank (im...