Leitsatz (amtlich)
1. Die einseitig gesetzte Annahmefrist unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 10 Nr. 1 AGBG.
2. Die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Bindungsfrist von 10 Wochen verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
3. Für die Frage der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf die Üblichkeit und Angemessenheit der Frist abzustellen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 11 O 6642/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Leipzig vom 13.2.2003, Az. 11-O-6642/01, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung und die Rückzahlung des i.H.v. 79.355,75 Euro geleisteten Teilkaufpreises.
Durch das der Beklagten am 18.2.2003 zugestellte Urteil vom 13.2.2003, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das LG Leipzig der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der Beklagten eingeräumte Annahmefrist von 10 Wochen sei eine vorformulierte Vertragsbedingung und unangemessen lang gem. § 10 Nr. 1 AGBG. An die Stelle dieser unwirksamen Klausel trete nach § 6 Abs. 2 AGBG die gesetzliche Bestimmung nach § 147 Abs. 2 BGB. Angemessen sei eine Annahmefrist von maximal 6 Wochen, weshalb die Annahme der Beklagten rund 8 Wochen nach Beurkundung des Angebots der Klägerin verspätet erfolgt sei. Die als neues Angebot zu wertende verspätete Annahm...