Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung. Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermutungswirkung des § 891 BGB ist geschaffen worden, um den Nachweis zu erleichtern, dass ein Grundstücksrecht einer bestimmten Person zustehe. Damit soll nicht die materielle Rechtslage geändert werden. Eine solche weitgehende Wirkung enthielte eine übermäßige Benachteiligung des wirklichen Rechtsinhabers.
Normenkette
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 1; BGB § 891
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 15 O 8817/98) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig, 15. Zivilkammer, vom 16.12.1998, Az: 15 O 8817/98, wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichtes Leipzig von …, Flurstück … (…), Blatt … insoweit zu erteilen, dass nicht die Beklagte, sondern die Kläger Eigentümer dieses Grundstückes sind.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 12.000,00 abzuwenden.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 380.000,00.
Tatbestand
Die Kläger – unbekannte Erben nach … K …, vertreten durch den Nachlasspfleger – verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches.
Die am 26.11.1967 verstorbene Erblasserin, zuletzt wohnhaft in Leipzig, war Eigentümerin des Grundstückes in …, ….
Die gesetzlichen Erben nach der Erblasserin erster und teilweise auch zweiter Ordnung haben zu Protokoll des Staatlichen Notariats Leipzig die Erbschaft ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet sei (wegen der Einzelheiten vgl. die Nachlassakte des AG Leipzig, Az: VI 1331/96, dort Bl. 2 f., die der Senat beigezogen hat). Hinsichtlich der zuletz...