Leitsatz (amtlich)
Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung als auch der Anspruch auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens sind keine Entgeltforderungen im Sinne von §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 264/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17.02.2023 (4 O 264/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, die der Sparkasse Chemnitz, Bahnhofstraße 51, 09111 Chemnitz, gegenüber der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Holzmarktstraße 15, 10179 Berlin, eingegangenen Bürgschaften gemäß Urkunde vom 27.02.2001, Aktenzeichen: 162/Pe-wo, über 3.375,00 DM und gemäß Urkunde vom 13.01.2000, Aktenzeichen: 609/Kre-Pie-sü, über 4.500,00 DM an die Beklagte herauszugeben.
3. Der Kläger wird weiter verurteilt, an die Beklagte 690,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.069,80 EUR vom 31.10. bis zum 02.12.2020, sowie aus 690,00 EUR seit dem 23.01.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage im Umfang von 3.379,80 EUR teilweise erledigt ist.
5. Der Kläger wird weiter verurteilt, die Beklagte von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,95 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherhei...