Leitsatz (amtlich)
1. Bietet ein Bankmitarbeiter zu betreuenden Kunden die Weitergabe ihm zugänglicher günstiger Zinskonditionen an und bucht anschließend die Kundengelder auf ein von ihm verwaltetes Konto um, hängt die Zurechnung dieses Handelns gegenüber der Bank nach § 278 BGB davon ab, ob das Kapitalanlageangebot noch im inneren Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben stand.
2. Zu den Anforderungen einer Autorisierung im Sinne des § 675 j Abs. 1 i.V.m. § 675u BGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 793/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.10.2017 - 07 O 793/17 - unter Aufhebung im Kostenpunkt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1) und 2) einen Betrag von 20.000.00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger 1) und 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.415,15 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger 1) und 2) wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Kläger 1) und 2) als Gesamtschuldner 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Rechtstreits in zweiter zweiter Instanz tragen die Kläger 1) und 2) als Gesamtschuldner 45 % und die Beklagte 55 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 36.511,12 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Bank den Klägern 1) und 2) im Zusammenhang mit dem Verhalten ihres Mitarbeiters D. L. e...