Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Pauschalreisen, die in Form des "Dynamic Packaging" angeboten werden, verstößt eine Anzahlungspflicht von 40 % des Reisepreises in den AGB des Reiseveranstalters gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 320 BGB.
2. Eine Regelung in den AGB des Reiseveranstalters, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig wird, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 3210 BGB.
3. Im Fall des § 651i BGB müssen die Pauschalbeträge auch den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb des Reiseveranstalters berücksichtigen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 11.11.2011; Aktenzeichen 8 O 3545/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 11.11.2011 - 8 O 3545/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin, die über das Internet jedenfalls auch auf Online-Abfragen im Rahmen des sog. "Dynamic Packaging" die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket anbietet. In der Anreiseperiode vom 1.2.2009 bis zum 31.12.2011 hat die Beklagte 159.100 Reisen zu ...