Leitsatz (amtlich)
1. Die aus der öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht gem. § 51 Abs. 3 SächsStrG folgende Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege und Überwege erstreckt sich auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn, wenn kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist.
2. Die Gemeinden sind gem. § 51 Abs. 5 S. 1 SächsStrG grundsätzlich berechtigt, in diesem Umfang durch Satzung die Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anlieger zu übertragen.
3. Lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, fallen aus dem Kreis der zu bestreuenden Verkehrsflächen heraus.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 1 O 1315/00) |
Tenor
Der Gebührenstreitswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat mit Grundurteil vom 7.2.2000 – Az.: 1 O 1315/00 –, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage dem Grunde nach zuerkannt.
Gegen das ihr am 15.4.2002 zugestellte Grundurteil hat die Beklagte am 15.5.2000 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese, nachdem ihr die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 17.7.2002 verlängert worden war, am 17.7.2002 mit Schriftsatz vom gleichen Tage begründet.
Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz vor: Das Bestreiten der Unfallursachen und -folgen bleibe auch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten.
Selbst wenn die Klägerin in der F.-Z.-Straße i.H.d. Hausgrundstückes der Zeugin S. gestürzt sei, habe dort keine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Winterdienst bestanden.
Die Beklagte habe gem. §§ 1, 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung vom 7.9....