Leitsatz (amtlich)
1. Das Vorbringen eines Patienten, bei seiner Behandlung seien "allgemein gültige Hygienestandards" verletzt worden, löst keine sekundäre Darlegungslast der Arztseite zu den Hygienestandards aus.
2. Eine Kortisoninfiltration war zumindest im Jahr 2013 keine echte Behandlungsalternative zu einer indizierten Ringbandspaltung.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 27.11.2015; Aktenzeichen 6 O 1998/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Dresden vom 27.11.2015 - Az. 6 O 1998/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin des xxx-Klinikums die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden in Form von Haushaltsführungsschäden und Medikamentenzuzahlungen, sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige materielle Schäden wegen behaupteter Fehlbehandlung eines "schnappenden Fingers". Der Kläger stellte sich am 20.10.2012 wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen des 3. und 4. Fingers der linken Hand in der handchirurgischen Sprechstunde des xxx-Klinikums vor, wo er zunächst konservativ und dann am 17.1.2013 operativ ambulant im Wege der sog. Ringbandspaltung der Finger 3 und 4 links behandelt wurde. Im weiteren Verlauf entwickelte sich im OP-Gebiet eine Infektion mit dem Erreger Staphylokokkus aureus, was ...