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OLG Dresden Urteil vom 16.09.1999 - 7 U 1190/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung. DDR-Erbrecht

Leitsatz (redaktionell)

Ausschlagung einer Erbschaft unter Anwendung des ZGB.

Normenkette

ZGB DDR § 363; ZGB DDR § 402; ZGB DDR § 403

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 22.07.1999; Aktenzeichen 6 O 8785/98)

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 22.07.1999 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt DM 250.000.00.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach E … M … J … M …, gestorben am 16.07.1977, die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichtes Leipzig von L …, Blatt …, Flurstück …, soweit bezüglich des in Abt. I unter lfd. Nr. 13 eingetragenen Anteils Eigentum des Volkes eingetragen wurde.

Frau E … M … J … M … war bis zu ihrem Tode Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu einem Anteil von 1/2, in deren Eigentum das o.g. Grundstück stand.

Das von der Erblasserin am 30.04.1977 errichtete handschriftliche Testament (Bl. 12 der Nachlassakte des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: VI 5976/96) wurde am 08.08.1977 beim Staatlichen Notariat Leipzig eröffnet (Bl. 11 der Nachlassakte). Das Testament hat folgenden Inhalt:

„E … M … L …

Leipzig, 30 April 1977

Mein Testament

Für den Fall meines Todes soll mein letzter Wille wie folgt sein:

  1. Zu meinen Erben setze ich mit gleichen Anteilen ein:

    1. meinen Enkelsohn C … M … S …, geb. am 28. Juni 1975, wohnhaft in S …, S …. Während seiner Minderjährigkeit soll seine Rechte hinsichtlich dieses Testamentes wahrnehmen mein S...

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  (1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlaß geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.  (2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend ...

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