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OLG Dresden Urteil vom 15.10.2002 - 5 U 451/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatzanspruch

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 25.01.2002; Aktenzeichen 05 HK O 4390/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 378/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25.01.2002 (5 HKO 4390/01) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 92.455,27 Euro (= 180.826,80 DM) nebst 4 % Zinsen aus 61.636,85 Euro (= 120.551,20 DM) und Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem nach § 1 des DÜG von der Deutschen Bundesbank jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatzes aus 30.818,42 Euro (= 60.275,60 DM) jeweils seit 29.09.2001 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., über die das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 29.11.2002 entschieden hat, trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte zu 2. 5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstrekkenden Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 1.706.682,99 Euro

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der jetzigen Beklagten aus gemäß § 67 VVG übergegangenem sowie abgetretenem Recht Schadenersatz sowie rückständige Miete.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die „E G GdbR” hat bei ihr das mit dem E G bebaute Grundstück zum einen gegen Feuer, zum anderen ge...

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