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OLG Dresden Urteil vom 13.05.2003 - 11 W 0586/03, 11 W 586/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein.

2. Stellt der Prozessbevollmächtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat.

3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen O 7413/02)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Leipzig vom 26.2.2003 geändert:

1. Die Antragsteller werden ermächtigt, die nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 20.12.2002, Az.: 11 W 1561/02, der Antragsgegnerin obliegende Instandsetzung und Eindeckung der Dächer des Anwesens in der D.-Straße Nr. 30 in T., Flur …, Bl. … des Grundbuches T. (Wirtschaftsgebäude) durch einen von den Antragstellern zu beauftragenden Dachdecker vornehmen zu lassen.

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten oben genannten Anwesens zu dulden sowie den beauftragten Dachdeckern Zugang zu verschaffen oder verschaffen zu lassen. Das gilt zugleich auch als Durchsuchungsanordnung.

3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die für die Instandsetzung der Eindeckung des Daches des oben genannten Anwesens voraussichtlich entstehenden Kosten von 17.600,00 Euro an die Antragsteller vorauszuzahlen.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert ist 17.600,00 Euro.

 

Gründe

Die Antragsteller haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der Antragsgegnerin aufgibt, das Dach ihres Anwesens so abzudi...

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