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OLG Dresden Urteil vom 12.05.2005 - 13 U 2131/04

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 3 O 4458/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 94/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig - Az.: 3 O 4458/04 - vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: 28.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser war bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt und Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Sachsen, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat, Pflichtmitglied im Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk (im Folgenden: SRV).

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG) vom 16.6.1994 (SächsGVBl. S. 1107) scheiden Mitglieder aus dem SRV aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des SRV jedoch aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Macht das Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch, sind ihm gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des SRV 60 % seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des SRV jedoch freiwilli...

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