rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG brechtigten Treuhandanstalt nach §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben.
2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar.
3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n.F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im Übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.
Normenkette
ApothekenG § 28a; BGB § 816; BGB § 818; ZGB DDR § 356; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ZPO § 148; ZPO § 302 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 22.10.1999; Aktenzeichen 6 O 10050/97)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.1999 – Az. 6 O 10050/97 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676.896,91 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 05.12.1997 unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnungen mit den Gegenforderungen aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen in Höhe von 248.058,87 DM und in Höhe von ...