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OLG Dresden Urteil vom 09.12.2015 - 13 U 223/15

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 16.01.2015; Aktenzeichen 02 HK O 2542/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2017; Aktenzeichen IX ZR 260/15)

 

Tenor

I. Die Nebenintervention des Christian Gloeckner ist zulässig.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig vom 16.01.2015 - Az.: 2 HK O 2542/14 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Orderschuldverschreibungstranche, '... (emittiert von der Future Business KGaA) vom 2, der vom AG/Insolvenzgericht Dresden (Az.: 554 IN 2257/13) am 28.07.2014 unter www.insolvenzbekanntrnachungen.de veröffentlicht wurde und mit welchem, zum gemeinsamen Vertreter bestellt wurde, nichtig ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten fallen zur Hälfte dem Kläger zur Last.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils vollstreckende Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.400,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht die Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit des Beschlusses über die Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters für Schuldverschreibungsgläubiger geltend.

Der Kläger erwarb von der Future Business KGaA (künftig: Schuldnerin) eine am 08.01.2007 ausgestellte Orderschuldverschreibung (künftig: OSV) der Order...

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