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OLG Dresden Urteil vom 08.11.2001 - 22 UF 0563/01, 22 UF 563/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG) ausgesetzt wird, sind nicht mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO, sondern mit einfacher Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Aussetzung im Verbundurteil erfolgt.

2. Bei einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Vielmehr ist bei fehlerhafter Aussetzung das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an das FamG zurückzuverweisen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich in diesen Fällen nicht nach § 17a GKG, sondern nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

Verfahrensgang

AG Chemnitz (Aktenzeichen 1 F 1141/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird die Entscheidung unter Nr. 2 des Endurteils des Amtsgerichtes – FamG – Chemnitz vom 9.8.2001 aufgehoben. Das Verfahren wird zur Entscheidung in der Sache an das FamG zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600 DM.

 

Gründe

I. Auf den am 14.8.2000 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das AG – FamG – Chemnitz mit Endurteil vom 9.8.2001 die am 6.9.1980 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig – unter Nr. 2 des Tenors – den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Beide Ehegatten lebten und leben im Gebiet der neuen Bundesländer. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben sie daher Anwartschaften erworben, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Diejenigen des Antragstellers sind höher als diejenigen der An...

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