Leitsatz (amtlich)
1) Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf mit der Originalkarte bewirkte Barabhebungen an Geldautomaten, die seit dem 31.10.2009 stattgefunden haben und daher dem Geltungsbereich der §§ 675u bis 675w BGB unterliegen, grundsätzlich weiter anwendbar.
2) Ob das von dem kartenausgebenden Kreditinstitut und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist stets anhand des jeweiligen konkreten Vortrags der Parteien zu möglichen Sicherheitslücken und gegebenenfalls - aber nicht zwangsläufig - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
3) Den Schwierigkeiten des Karteninhabers, zu den technischen Abläufen, Sicherheitsvorkehrungen und möglichen Sicherheitslücken näher vorzutragen, tragen die sekundäre Darlegungslast des kartenausgebenden Kreditinstituts sowie der dem Zahlungsdienstleister auferlegte erforderliche Nachweis der Authentifizierung (§ 675w Satz 1 BGB) Rechnung.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 21.06.2013; Aktenzeichen 03 O 2981/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Leipzig vom 21.6.2013 - 3 O 2981/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist - ebenso wie das in Ziff. 1. genannte landgerichtliche Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.015 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung von Beträgen in Anspruch, um welche die Beklagte das bei ihr geführte Girokonto des Klägers im Anschluss an behauptete missbräuchliche EC-Kartenverfügungen belastet hat.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatb...