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OLG Dresden Urteil vom 01.03.2018 - 10 U 1561/17

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Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 16.10.2017; Aktenzeichen 1 O 297/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16.10.2017 - 1 O 297/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal".

Mit Kaufvertrag vom 18.06.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Škoda Octavia Kombi II Scout 2,0 l TDI, der mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Das Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügte. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet dann in den "Modus 1", bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgeleitet werden, so dass eine Verringerung der Stickoxide (NOx-Werte) erreicht wird. Im normalen Fahrbetrieb schaltet die Software in den "Modus 0", so dass die Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet.

Am 11.10.2016 wurde durch einen anderen Škoda-Vertragshändler ein Software-Update an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, durch dieses Softwar...

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