Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt.
Normenkette
BGB § 2353
Verfahrensgang
AG Hainichen (Beschluss vom 17.12.2010; Aktenzeichen VI 1237/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hainichen (Nachlassgericht) vom 17.12.2010 wird auf Kosten der Beteiligten verworfen.
2. Geschäftswert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Den zu notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten aufgenommenen, am 20.7.2010 bei Gericht eingegangenen Erbscheinsantrag der Beteiligten, der Ehefrau des Mitte 2003 verstorbenen Erblassers, hat das Nachlassgericht, nachdem auf seine Hinweisverfügung vom 28.7.2010 keinerlei Reaktion erfolgt war, am 17.12.2010 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 22.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 24.1.2011 (Montag) "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Nachlassrechtspflegerin hat am Folgetag die Weiterleitung der Akten an das OLG zur Entscheidung über das Rechtsmittel verfügt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Das Rechtsmittel stellt sich als einfache Beschwerde i.S.v. §§ 58 ff. FamFG dar. Obwohl ein ordnungsgemäßes Nichtabhilfeverfahren nicht stattgefunden hat, muss der Senat die Akten ausnahmsweise nicht zur Nachholung an das AG zurückgeben. Denn eine der Beteiligten günstige Abhilfeprüfung und -entscheidung durch die Vorinstanz scheidet von vornherein aus, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig ist.
2. Zwar hat die Beteiligte das Rechtsmittel formgerecht binnen Monatsfrist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der angefochtene Beschluss, mit dem ihr Erbscheinsantrag vom 20.7.2010 zurückgewiesen wurde, beschwert sie auch (§ ...