Normenkette
BGB § 1674
Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen 304 F 1277/02) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG – FamG – Dresden vom 24.9.2002 wird in Ziffer 1 aufgehoben sowie in Ziff. 2 S. 2 abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Mutter für das Kind V.H., geboren am …, seit dem 26.9.2002 ruht.
III. Zum Einzelvormund wird Frau G.G., … bestimmt.
IV. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
V. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des betroffenen Kindes V.H., geboren am … . Sie wendet sich gegen den Entzug des Sorgerechts.
Mit Urteil des AG Dresden vom 24.4.2001, rechtskräftig seit 13.7.2001, wurde sie wegen verschiedener Vermögensdelikte unter Einbeziehung weiterer Vorstrafen zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seit ihrer Festnahme am 26.9.2002 verbüßt sie diese und eine weitere Strafe von einem Jahr und vier Monaten in der Justizvollzugsanstalt …. Unter Bezug auf diese Verurteilung, den geäußerten Kindeswillen sowie die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin, die sich für einen Verbleib des Kindes bei der Familie L., bei der sich V. derzeit aufhält, ausgesprochen hatten, hat das AG der Mutter mit Beschluss vom 24.9.2002 die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a, 1697 BGB insgesamt entzogen und zugleich den Großvater des Kindes, Herrn M.J., zum Vormund eingesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 1.11.2002 erhobene Beschwerde der Mutter, mit der diese geltend macht, das AG habe die Maßstäbe der §§ 1666, 1666a BGB verkannt. Allein aus ihrer strafrechtlichen Verurteilung könne nicht auf eine missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts...