Leitsatz (amtlich)
Ein nach § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit vorprozessual und in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren tätig geworden ist, kann auch ggü. der Staatskasse nur eine anteilig gekürzte Verfahrensgebühr jedenfalls dann abrechnen, wenn er die Geschäftsgebühr für seine außergerichtliche Tätigkeit tatsächlich erhalten hat; § 58 Abs. 2 RVG steht dem nicht entgegen.
Verfahrensgang
AG Meißen (Beschluss vom 09.09.2008; Aktenzeichen 6 F 0662/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 26.9.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Meißen vom 9.9.2008 - 6 F 60/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Dem Beklagten ist für ein inzwischen durch Klagerücknahme beendetes Trennungsunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die beschwerdeführende Rechtsanwältin beigeordnet worden, die den Beklagten in der gleichen Sache auch schon vorgerichtlich vertreten und hierfür eine Geschäftsgebühr i.H.v. 583,70 EUR erhalten hatte. Als aus dem Gerichtsverfahren entstandene Gebühren rechnete die Beschwerdeführerin sodann ggü. der Staatskasse 1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren nach einem Streitwert von 10.314 EUR nebst Postpauschale und 19 % Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 755,65 EUR ab; die erhaltene Geschäftsgebühr ist dabei nicht berücksichtigt. Bei der Abrechnung der entsprechenden Wahlanwaltsvergütung ggü. der gem. § 269 ZPO mit den Kosten belasteten Klägerin ließ die Beschwerdeführerin sich hingegen die o.g. Geschäftsgebühr zur Hälfte (291,85 EUR) anrechnen; aus der so ermittelten Regelvergütung i.H.v. 1.241,35 EUR brutto ergab sich - nach Abzug des ggü. der Staatskasse abgerechneten Betrags - ein Festsetzungsanspruch gegen die Klägerin über 485,70 EUR. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf de...